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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der

Firma tB-Kaiser - Albblickstrasse 26 - 73550 Waldstetten

I. Einleitung
Für unsere Lieferungen bzw. Leistungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie die nachstehenden Bedingungen. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu von unserer Geschäftsführung nicht besonders autorisiert wurden, sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende AGB des Kunden/Besteller erkennen wir – auch bei vorbehaltsloser Ausführung der Lieferung bzw. Leistung – nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine Änderung oder Ergänzung des Bestellumfanges kann spätestens binnen 8 Tagen nach erhalten der Auftragsbestätigung stattgegeben werden. Bei Lieferungen ab Lager ist eine sofortige Reaktion auf unsere Auftragsbestätigung unumgänglich, um den Ablauf nicht zu gefährden und Zusatzkosten zu vermeiden. Alle Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

II. Beratung
Jede Form von Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung. Beratung kann durch die tb-Kaiser wie auch durch uns bestimmte Beratungsfirmen, -personen erfolgen, die zu bestimmten Themen dazu gerufen oder beauftragt werden. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren/Leistungen, sowie Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird und befreien den Kunden/Besteller nicht von eigenen Prüfungen und evtl. notwendigen Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Kunde/Besteller selbst verantwortlich.

III. Angebot, Annahme, Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sie werden kostenlos abgegeben, jedoch sind Kosten für die Herstellung von Zeichnungen für Sonderkonstruktionen und Entwürfe und/oder weiterführende Ausarbeitungen vom Kunden/Besteller zu tragen, sofern das Angebot, aus Gründen die von uns nicht zu vertreten sind, nicht zu einem Auftrag führt.
2. Bestellungen können wir innerhalb von 4 Wochen annehmen. Eine Bestellung gilt erst dann von uns als angenommen, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben oder von uns eine Versandanzeige oder Rechnung gestellt wurde.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen von uns überlassenen Unterlagen (Papier oder Digital) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrages sind die gesamten Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen des Kunden/Besteller dürfen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir Lieferungen oder Leistungen übertragen wollen.
4. Bestellungen sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Eine mündliche bzw. telefonische Bestellung birgt Gefahr, das Risiko geht auf den Kunden/Besteller über.

IV. Technische Änderungen, Prüfungen, Schutzrechte, Datenschutz
1. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen, aus Gründen der Produktpflege, aus Forderungen des Gesetzgebers oder sich aus anderen Gründen als notwendig erweisen, sind zulässig. Erhält der Kunde/Besteller Kenntnis von notwendigen Änderungen, hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn er diese für unumgänglich erachtet.
2. Für notwendige Prüfungen, bei denen bestimmte Temperaturen, Zeiten und sonstige Mess- oder Regelwerte notwendig sind, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Messmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Standard Messmethoden.
3. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Wunsch des Kunden/Besteller ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Kunde/Besteller von Ansprüchen dritter Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden daraus trägt der Kunde/Besteller.
4. Technische Unterlagen beziehen sich auch auf Dokumentationen, Schulungsunterlagen, Präsentationen die tB-Kaiser oder einer der im Namen tB-Kaiser tätig gewordenen oder beauftragten Personen mit erweiterten Schutzrechten.
5. Die Leistungen der tB-Kaiser die nicht direkt zur Leistungserbringung des Kundenauftrages dienen, stellen das geistige Eigentum der tB-Kaiser dar. Diese sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben im Besitz der tB-Kaiser.
6. Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

V. Preise
1. Die Preisbildung erfolgt in Euro. Es gilt die bei Vertragsschluss jeweils gültige Preisliste oder das vorliegende gültige Angebot. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten, die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde/Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg des vom Statistischen Bundesamt Deutschland festgestellten Verbraucherpreisindex zwischen Bestellung und Lieferung um mehr als 5 % übersteigt.
2. Bei Beratungsleistungen oder Dienstleistungen anderer Art, ist der Tag der Durchführung/Leistungserbringung maßgebend. Eventuell entstehende Sonderausgaben, wie Reisekosten aller Art werden, wenn nicht anders vereinbart, nach angefallenem Aufwand gegen Beleg oder geregelten gesetzlichen Bestimmungen, in Rechnung gestellt.
3. Die Preise verstehen sich ab Waldstetten oder ab Werk unserer Kooperationspartner rein netto, zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Umsatzsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten. Die Preise gelten für den Einzelauftrag, nicht rückwirkend oder für künftige Aufträge. Nachbestellungen sind wie neue Aufträge zu behandeln.

VI. Lieferung, Verzug
1. Die Lieferung erfolgt, falls nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Lieferwerk. Maßgebend für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich keine Nachteile für den Gebrauch hieraus ergeben. Diese sind danach auf entsprechende Teilrechnung gesondert zu bezahlen. Durch Verzug bei der Bezahlung einer Teillieferung sind wir berechtigt, die weitere Ausführung der Bestellung zu verweigern/verzögern. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die vollständige Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Frist erfordert den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunde/Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden kaufmännischen und technischen Unterlagen, schriftlichen Genehmigungen oder/und Freigaben, sowie vereinbarter Anzahlungen und die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung von Plänen sowie die rechtzeitige Lieferung der vom Kunde/Besteller beizustellenden Sachen. Ansonsten wird die Frist in angemessenem Rahmen verlängert.
Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zum Abschluss kongruenter Deckungsgeschäfte erfolgt die Bestimmung der Lieferfrist vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunde/Besteller.
2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist zum Versand gebracht wurde oder bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft der Ware angezeigt wurde.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unserer Einflusssphäre bestehende Hindernisse, wie z. B. Verkehrs- und Betriebsstörungen,
Werkstoff- oder Energiemangel oder allen sonstigen Fällen höherer Gewalt entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn diese während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Maßnahmen und Hindernisse bzw. die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes werden dem Besteller unverzüglich mitgeteilt. Verzögert sich die Lieferung durch derartige Maßnahmen und Hindernisse um mehr als sechs Monate, sind die Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt werden bereits erbrachte Gegenleistungen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
4. Kommt der Kunde/Besteller mit der Annahme der Ware in Verzug, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und gegebenenfalls Schadenersatz geltend zu machen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung und zur Geltendmachung weiterer Ansprüche, die uns gesetzlich zustehen, bleiben hiervon unberührt.
5. Wird der Versand oder die Zustellung auf Veranlassung des Kunden/Besteller verzögert, beanspruchen wir, vorbehaltlich eines höheren Schadennachweises, Einlagerungsgeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, max. 5 % des Nettobetrages. Dem Kunde/Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
6. Von uns gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen, es sei denn, sie ist nachweislich mangelhaft. Erklären wir uns im Einzelfall nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung ausnahmsweise hierzu bereit, wird eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Nettowarenwertes zzgl. Mehrwertsteuer erhoben. Dem Kunden/Besteller bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren Bearbeitungsaufwandes vorbehalten. Die Transportgefahr und die Transportkosten trägt der Kunde/Besteller. Rücksendungen sollten über die von uns ursprünglich beauftragten Spediteure an den ursprünglichen Lieferort, erfolgen. Hierbei ist unter Berücksichtigung der Transportsicherheit grundsätzlich die billigste Versandart zu wählen.

VII. Versandgefahr, Erfüllungsort, Transport, Verpackung
1. Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestimmt sich nach den internationalen Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln der Internationalen Handelskammer (INCOTERMS 2000) in der am Tage des Vertragsschlusses geltenden Fassung in deutscher Sprache
Bestimmt der Vertrag nichts über die Art des Verkaufs, so gilt der Liefergegenstand als „ab Werk“ (EXW) verkauft. Erfüllungsort ist unser Lieferwerk. Bei Verkauf „ab Werk“ verpflichten wir uns, dem Besteller schriftlich den Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Lieferung abzunehmen ist. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Kunde/Besteller die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.
2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, behalten wir uns in Sonderfällen das Recht vor, Lieferungen im Interesse des Kunden/Besteller auf dessen Gefahr und Kosten zu versenden und auf dessen Kosten gegen Transportschäden zu versichern. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und uns davon schriftliche Mitteilung gemacht werden.
3. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Die Wahl der Verpackung erfolgt unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nach bestem Ermessen und nach den Erfordernissen der zu transportierenden Waren. Einwegverpackungen werden Eigentum des Kunden/Besteller.
4. Sollte es der Wunsch oder Vorgabe des Kunden/Besteller sein, eine andere Vereinbarung über Art und Umfang der Verpackung zu treffen, steht es dem Kunde/Besteller frei, uns geeignetes Verpackungsmaterial kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Dies bleibt Eigentum des Kunden/Besteller und obliegt seiner Sorgfalt und Einhaltung der behördlichen Bestimmungen.

VIII. Mängelansprüche des Bestellers
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind für Entwicklung, Herstellung, Verkauf, Lieferung und die Beschaffenheit unserer Produkte allein die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften, wie z. B. Schutzgesetze und sonstige Sicherheitsbestimmungen, sowie die anerkannten Regeln der Technik maßgeblich. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, können unsere Produkte bei sachgemäßer Behandlung im Ein-Schichtbetrieb eingesetzt werden. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde/Besteller von uns nicht. Durch Angaben in Produktbeschreibungen und Produktspezifikationen wird, vorbehaltlich ihrer Erfassung als Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 BGB, jedenfalls keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernommen.
2 a) Soweit eines unserer Produkte einen Mangel aufweist, sind wir nach einer schriftlichen Aufforderung des Kunde/Besteller nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Neulieferung berechtigt. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Kunde/Besteller auch in dringenden Fällen nicht zur eigenen Nachbesserung an der Liefersache berechtigt.
2 b) Solange wir unserer Pflicht zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neulieferung) nachkommen, ist der Kunde/Besteller nicht berechtigt, eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht zwei Versuche zur Nacherfüllung fehlgeschlagen sind oder weil die Nacherfüllung dem Käufer aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
2 c) Der Kunde/Besteller ist verpflichtet, die bestellte Ware nach Ablieferung unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen sowie offensichtliche Mängel, wie z. B. Transportschäden, zu untersuchen und erkannte Mängel uns gegenüber schriftlich zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist nur rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Auslieferung der Ware bei uns eingeht, die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn Sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab deren Entdeckung bei uns eingeht.
2 d) Im Falle der Behauptung des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden/Besteller ein kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, unsere Ware ist offensichtlich mangelhaft. In diesem Fall ist der Kunde/Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere der Mangelbeseitigung, steht. Der Kunde/Besteller ist nur berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der von ihm gezahlte Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert unserer mit Mängeln behafteten Ware steht.
3 a) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
3 b) Die Mängelrechte des Kunden/Besteller sind ausgeschlossen, soweit der Mangel zurückzuführen ist auf einen unsachgemäßen bzw. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch unserer Produkte, der Nichtbeachtung unserer Bedienungsanleitung, dem Vorliegen übermäßiger
Beanspruchung bzw. natürlichen Verschleißes oder natürlicher Abnutzung infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, insbesondere von werkstückberührenden Teilen, unsachgemäßer Änderungen, fehlerhafter Wartungen oder fehlerhafter und nachlässiger Behandlung bzw. soweit eine Reparatur ohne unsere schriftliche Zustimmung erfolgt ist.
3 c) Im Rahmen von Instandsetzungen ohne rechtliche Verpflichtung stehen dem Kunden/Besteller Mängelansprüche nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu.
4 a) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde/Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
4 b) Im Rahmen der Mangelbeseitigung ersetzte Teile gehen mit Ausbau in unser Eigentum über.
5. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Ware 1 Jahr ab Ablieferung bei dem Kunde/Besteller. Für Nachbesserungen und Ersatzstücke haften wir in gleichem Umfang wie für den Liefergegenstand und zwar bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

IX. Schadenersatzansprüche des Bestellers und Rücktritt vom Vertrag
1 a) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Vertreter, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen oder unsere Kooperationspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir alle nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieser Ziffer 1 Lit. a) aufgeführte Ausnahmefälle vorliegen.
1 b) Soweit wir nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften, ist unsere Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden/Besteller, z. B. an anderen Sachen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, ausgeschlossen.
1 c) Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 1 Lit. a) und b) erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung anderer Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und für unsere Haftung wegen Unmöglichkeit und Verzug.
1 d) Mögliche Schadenersatzansprüche beschränken sich auf den Umfang unserer Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung bzw. die unserer Kooperationspartner. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder nach dem Produkthaftungsgesetz über die vorstehend genannten Beträge hinaus zwingend gehaftet wird.
1 e) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden/Besteller ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
2. Der Kunde/Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn eine von uns zu vertretene Pflichtverletzung vorliegt; im Falle von Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Unberührt bleibt die Regelung in Ziffer
VIII.2 Lit. b) Satz 1 unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen.

X. Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Kunden/Besteller wegen Mängeln unserer Produkte – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche des Kunden/Besteller, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs und unabhängig davon, ob der Schadenersatzanspruch mit einem Mangel im Zusammenhang steht oder nicht, sowie für Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Ansprüche des Kunden/Besteller wegen Unmöglichkeit. Die Verjährungsfrist nach Satz 1 und Satz 2 gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die Verjährungsfristen nach dieser Ziffer 1 Satz 1 und 2 gelten ferner nicht im Falle des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, arglistigen Verschweigens – einer gegebenenfalls ausdrücklich zu vereinbarenden – Garantieübernahme für die Beschaffenheit unserer Ware, sowie bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Für die Ansprüche nach dieser Ziffer 1 Satz 3 und 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XI. Zahlungen
1 a) Unsere Rechnungen sind mit Zugang ohne Abzug zahlungsfällig. Der Kunde/Besteller kommt ohne weitere Erklärung von uns 10 Tage nach dem Fälligkeitstag, spätestens jedoch durch unsere Mahnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
Mit Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung von weiteren Schäden.
1 b) Den Einkaufsbedingungen des Kunden/Besteller, die für etwaige Zahlungen unsererseits einen höheren als den gesetzlichen Zinssatz vorsehen, wird ausdrücklich widersprochen.
2. Befindet sich der Kunde/Besteller aus früheren Lieferungen im Zahlungsverzug oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunde/Besteller nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die unser Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, hat die
Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug kann der Kunde/Besteller durch Erbringung einer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises abwenden.
Wir behalten uns ferner das Recht vor, bei Zahlungsverzug weitere Lieferungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten.
3. Ist der Kunde/Besteller nach diesen Bedingungen oder nach gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet, können wir ohne Nachweis 25% des Kaufpreises zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Kunden/Besteller ein wesentlich niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.
4. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Wechsel, Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Anfallende Kosten gehen zu Lasten des Kunde/Besteller.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden/Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es auf demselben rechtlichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Das Recht zur Aufrechnung des Kunden/Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erfolgt.
7. Jegliche Abtretung von Ansprüchen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung durch tB-Kaiser.

XII. Sicherungsrechte
1 a) Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Liefervertrag entstandenen Verpflichtungen bleiben gelieferte Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware), soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es jedoch dem Verkäufer, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, können wir sämtliche Rechte dieser Art ausüben. Der Kunde/Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechts an der Ware treffen möchten. Gelieferte Waren stehen solange unter Eigentumsvorbehalt, bis auch alle sonstigen Ansprüche zwischen uns und dem Besteller vollständig erfüllt sind.
1 b) Der Kunde/Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, in technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderliche Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten auf Kosten des Kunden/Besteller rechtzeitig durchzuführen oder durchführen zu lassen. Insbesondere ist der Kunde/Besteller verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Schäden aufgrund Feuer, Wasser-, Sturm-, Einbruch- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind uns abzutreten. Die Vorbehaltsware darf – außer in Notfällen – nur von unserem Monteur repariert werden. Es sind ausschließlich von tB-Kaiser oder unserem Lieferwerk freigegebene Originalteile zu verwenden.
1 c) Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren darf der Kunde/Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter veräußern. Veräußert der Kunde/Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt bezeichnete Waren, so tritt er von seinem Anspruch gegen den Dritten mit Auftragserteilung den Teilbetrag ab, der dem Wert der von uns gelieferten Waren entspricht. Abgetreten werden Ansprüche zwischen dem Besteller und dem Dritten sowohl aus abgeschlossenen Werk- oder Lieferverträgen als auch aus abgeschlossenen Dienstverträgen. Einer besonderen Abtretungserklärung bedarf es nicht. Solange der Kunde/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für uns einzubeziehen. Falls der Kunde/Besteller in Verzug kommt, sind wir berechtigt, diese Abtretung dem Dritten gegenüber jederzeit offen zu legen. Der Kunde/Besteller ist verpflichtet, ein etwa bei Auftragserteilung mit dem Dritten bestehendes Abtretungsverbot bekanntzugeben. Kommt der Kunde/Besteller dieser Verpflichtung nicht nach oder genehmigt der Dritte die vereinbarte Abtretung nicht, sind wir von der Lieferpflicht befreit.
1 d) Der Kunde/Besteller verpflichtet sich, auf unser Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. zu geben, uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten und den Abnehmern die Abtretung offen zu legen.
2. Stellt der Kunde/Besteller mit der von uns gelieferten Ware eine neue bewegliche Sache her, so gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
Bei der Herstellung gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Wird die neue Sache auch aus anderen, nicht von uns gelieferten Stoffen mithergestellt, so bestimmt sich unser Miteigentumsanteil nach dem Verhältnis des Wertes, den die von uns gelieferte Ware zu den übrigen Stoffen hat. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung aus jedem Rechtsgrund. Der Kunde/Besteller ist nur Verwahrer der so hergestellten Waren. Er ist berechtigt, das hergestellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt er hiermit an uns zur Sicherung ab, entsprechend des uns an der Vorbehaltsware zustehenden Teilbetrags. Solange der Kunde/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderung für uns einzuziehen. Auch diesbezüglich sind wir im Falle des Schuldnerverzugs berechtigt, von dem Übergang Mitteilung zu machen.
3 a) Etwaige Zugriffe auf die abgetretenen Forderungen sind sofort mitzuteilen.
3 b) Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen unserer Eigentümerinteressen hat der Kunde/Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftraggeber zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf die Bitte des Kunden/Besteller einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben: dabei steht uns die Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden/Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Lieferung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir bestätigen dies ausdrücklich schriftlich. Wir sind zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden/Besteller, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
6. Der Kunde/Besteller erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude, auf oder in dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware zu sichern und an sich zu nehmen.

XIII. Geheimhaltung
Sofern der Kunde/Besteller während der Durchführung des Auftrags mit Geschäftsgeheimnissen und/oder Know-how von uns in Berührung kommt, hat er darüber Stillschweigen zu wahren, sowie Vorkehrungen dafür zu treffen, dass unsere schutzwürdigen Belange nicht verletzt und schutzwürdige Erkenntnisse nur im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der späteren Nutzung des auftragsgemäßen Gegenstandes selbst verwendet werden. Insbesondere trägt der Kunde/Besteller die Beweislast dafür, dass die Geschäftsgeheimnisse und/oder das Know-how ihm schon vorher bekannt oder zumindest offenkundig gewesen sind. Der Kunde/Besteller ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Beauftragung stehenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrages verpflichtet. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

XIV. Beigestellte Sachen/Waren
Für Ansprüche des Kunden/Besteller wegen Beschädigung oder Vernichtung von beigestellten oder uns zur Bearbeitung überlassenen Sachen des Kunden/Besteller haften wir oder unsere Kooperationspartner nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Normale Abnutzung und Verschleiß ist von der Haftung ausgenommen. Der Kunde/Besteller ist verpflichtet, für die beigestellten Sachen eine „Außenversicherung” in dem erforderlichen Umfang abzuschließen. Für beigestellte Produkte, z. B. Rohmaterial, Rohlinge etc., übernimmt der Kunde/Besteller die Überprüfung und Gewährleistung der Qualität (z. B. Werkstoff, Maßgenauigkeit etc.); wir führen lediglich eine Wareneingangskontrolle hinsichtlich Stückzahl, Identität sowie eine Sichtkontrolle auf offensichtliche Transportschäden durch. Zu weitergehenden Prüfungen sind wir nicht verpflichtet.

XV. Schlussbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das UN-Abkommen vom 11.04.1990 über Verträge über den internationalen Kauf findet keine Anwendung.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, ist ausschließlich der für uns geltende Gerichtsstand Schwäbisch Gmünd vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde/Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XVI. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

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